Ein Verfahrensbeistand ist eine vom Gericht bestellte Person, die in Kindschaftssachen die Interessen des minderjährigen Kindes vertritt. Hier sind die wichtigsten Punkte zum Verfahrensbeistand im Umgangsrecht:
Bestellung eines Verfahrensbeistands
In Umgangsverfahren kann das Gericht gemäß § 158 Abs. 1 FamFG einen Verfahrensbeistand für das Kind bestellen, wenn die Trennung des Kindes von der Person beabsichtigt ist, die bisher die Obhut ausübte, oder wenn das Umgangsrecht erheblich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden soll. Der Verfahrensbeistand soll eine kindgerechte Vertretung der Interessen des Kindes sicherstellen.
Aufgaben des Verfahrensbeistands
Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, den Willen und die Interessen des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen (§ 158 Abs. 4 S. 1 FamFG). Er muss sowohl den subjektiven Willen des Kindes als auch objektive Kriterien des Kindeswohls ermitteln und vertreten. Dazu kann er beispielsweise mit dem Kind, den Eltern, Lehrern oder Erziehern sprechen.
Rechtsstellung des Verfahrensbeistands
Der Verfahrensbeistand ist kein gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern vertritt es nur im konkreten Verfahren. Er unterliegt weder Weisungen des Gerichts noch der Eltern, sondern nimmt seine Aufgaben eigenständig wahr. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht möglich.
Kosten des Verfahrensbeistands
Die Kosten für den Verfahrensbeistand werden zunächst aus der Staatskasse bezahlt, müssen aber später vom Kostenschuldner (in der Regel einem Elternteil) getragen werden (§ 158 Abs. 7 FamFG). Die Höhe der Vergütung richtet sich danach, ob es sich um einen berufsmäßigen (350-550€ pro Kind) oder nicht-berufsmäßigen Verfahrensbeistand handelt.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistands dient dem Kindeswohl, kann für die Eltern aber eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Eine sorgfältige Abwägung mit dem Anwalt ist ratsam.