Einstweilige Verfügung gegen Eltern: Wann ist sie gerechtfertigt?

Eine einstweilige Verfügung gegen einen Elternteil kann vom Gericht erlassen werden, wenn dieser durch sein Verhalten das Kindeswohl gefährdet. Doch wann sind die Voraussetzungen dafür erfüllt? Wir beleuchten die wichtigsten Punkte:

Gefährdung des Kindeswohls

Eine einstweilige Verfügung kommt in Betracht, wenn ein Elternteil das Kind körperlich angreift, bedroht oder psychisch beeinträchtigt. Auch die eigenmächtige Mitnahme oder Zurückhaltung des Kindes gegen den Willen des anderen Elternteils sowie eine negative Beeinflussung gegen diesen können ausreichend sein.

Unzumutbarkeit des Zusammentreffens

Zusätzlich muss das weitere Zusammentreffen von Kind und Elternteil für das Kind unzumutbar sein. Die Gefährdung des Kindeswohls muss also ein solches Ausmaß erreichen, dass Kontakte nicht mehr vertretbar sind.

Keine schwerwiegenden Interessen des Elternteils

Zudem dürfen keine schwerwiegenden Interessen des betroffenen Elternteils gegen die einstweilige Verfügung sprechen. Das Gericht muss die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfen.

Mögliche Auflagen der Verfügung

Mit der einstweiligen Verfügung kann dem Elternteil beispielsweise Folgendes auferlegt werden:

  • Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten wie Schule oder Wohnung
  • Vermeidung von Kontakt und Zusammentreffen mit dem Kind
  • Annäherungsverbot in einem bestimmten Umkreis

Vorläufiger Schutz des Kindes

Die einstweilige Verfügung dient dem vorläufigen Schutz des Kindes für maximal 6 Monate. Sie kann bei Klageeinreichung verlängert werden und ist eine Vorstufe zu möglichen dauerhaften Sorgerechtsentscheidungen.

In dringenden Fällen von Kindeswohlgefährdung kann eine einstweilige Verfügung auch gegen den Willen beider Eltern erlassen werden, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Das Kindeswohl steht dabei an oberster Stelle.